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Text File | 1996-11-17 | 145.4 KB | 4,122 lines |
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- GRUNDGESETZ
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- - GG -
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- LÜCK WERBUNG + EDV
- Data-Text-Programme
- Postfach 32 07 20
- 4000 Düsseldorf 30
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- Telefon: (02 11) 4 91 22 19
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- Verkehrsrechtsurteile/-kommentare
- Verwarnungs-/Buβgeld-/Punktekatalog
- Zivilprozeβordnung
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- GG.TXT
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- GRUNDGESETZ für die Bundesrepublik Deutschland
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- vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
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- zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 in
- Verbindung mit Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl.
- II S. 885, 890)
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- Im Bewuβtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Men-
- schen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes
- Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
- dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfas-
- sungsgebenden Gewalt dieses
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- Grundgesetz gegeben.
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- Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
- Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol-
- stein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die
- Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt
- dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
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- I. Die Grundrechte
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- Artikel 1
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- Schutz der Menschenwürde
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- (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
- und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Ge-
- walt.
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- (2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzli-
- chen und unveräuβerlichen Menschenrechten als Grundlage
- jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Ge-
- rechtigkeit in der Welt.
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- (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
- vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
- geltendes Recht.
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- Artikel 2
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- Freiheitsrechte
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- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
- Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver-
- letzt und nicht gegen die verfassungsmäβige Ordnung oder
- das Sittengesetz verstöβt.
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- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver-
- sehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
- diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegrif-
- fen werden.
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- Artikel 3
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- Gleichheit vor dem Gesetz
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- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
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- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
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- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstam-
- mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Her-
- kunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
- Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
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- Artikel 4
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- Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
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- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Frei-
- heit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
- sind unverletzlich.
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- (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
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- (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit
- der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundes-
- gesetz.
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- Artikel 5
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- Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der
- Wissenschaft
-
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
- und Bild frei zu äuβern und zu verbreiten und sich aus
- allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrich-
- ten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichter-
- stattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
- Eine Zensur findet nicht statt.
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- (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
- der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
- Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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- (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
- Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
- Verfassung.
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- Artikel 6
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- Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
-
- (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
- der staatlichen Ordnung.
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- (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
- Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
- Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-
- schaft.
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- (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
- Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge-
- trennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen
- oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
- drohen.
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- (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Für-
- sorge der Gemeinschaft.
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- (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
- die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
- Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
- schaffen wie den ehelichen Kindern.
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- Artikel 7
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- Schulwesen
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- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
- Staates.
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- (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
- Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
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- (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schu-
- len mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
- Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
- wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
- Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Leh-
- rer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religi-
- onsunterricht zu erteilen.
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- (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird ge-
- währleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
- Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterste-
- hen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
- wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrich-
- tungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
- Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück-
- stehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzver-
- hältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmi-
- gung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und recht-
- liche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
- ist.
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- (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
- Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Inter-
- esse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtig-
- ten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
- öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
- besteht.
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- (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
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- Artikel 8
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- Versammlungsfreiheit
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- (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung
- oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
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- (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
- Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes be-
- schränkt werden.
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- Artikel 9
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- Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maβnahmen gegen Arbeits-
- kämpfe
-
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesell-
- schaften zu bilden.
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- (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
- Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver-
- fassungsmäβige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-
- verständigung richten, sind verboten.
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- (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
- Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
- jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
- dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
- nichtig, hierauf gerichtete Maβnahmen rechtswidrig. Maβ-
- nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
- Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeits-
- kämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des
- Satzes 1 geführt werden.
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- Artikel 10
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- Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
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- (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldege-
- heimnis sind unverletzlich.
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- (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes an-
- geordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
- freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be-
- standes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes,
- so kann das Gesetz bestimmen, daβ sie dem Betroffenen
- nicht mitgeteilt wird und daβ an die Stelle des Rechtswe-
- ges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung be-
- stellte Organe und Hilfsorgane tritt.
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- Artikel 11
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- Freizügigkeit
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- (1) Alle Deutschen genieβen Freizügigkeit im ganzen Bun-
- desgebiet.
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- (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund ei-
- nes Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,
- in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
- ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entste-
- hen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Ge-
- fahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
- Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
- von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schwe-
- ren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlo-
- sung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforder-
- lich ist.
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- Artikel 12
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- Freiheit der Berufswahl
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- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
- und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
- kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
- werden.
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- (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wer-
- den, auβer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für
- alle gleichen öffentlichen Diensleistungspflicht.
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- (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordne-
- ten Freiheitsentziehung zulässig.
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- Artikel 12a
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- Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen
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- (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr
- an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
- oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
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- (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der
- Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
- werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
- Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Ge-
- setz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht be-
- einträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatz-
- dienstes vorsehen muβ, die in keinem Zusammenhang mit den
- Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
- steht.
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- (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz
- 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
- durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
- Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschlieβ-
- lich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhält-
- nisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-
- rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung po-
- lizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben
- der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-
- rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zuläs-
- sig. Arbeits- verhältnisse nach Satz 1 können bei den
- Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
- öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
- in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zi-
- vilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendi-
- gen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
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- (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
- Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie
- in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
- auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können
- Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
- fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund
- eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen
- werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
- leisten.
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- (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Ver-
- pflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maβgabe des Artikels
- 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienst-
- leistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
- oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
- oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbil-
- dungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1
- findet insoweit keine Anwendung.
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- (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräf-
- ten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf
- freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
- Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
- Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,
- durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
- werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5
- Satz 1 entsprechend.
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- Artikel 13
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- Unverletzlichkeit der Wohnung
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- (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
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- (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Ge-
- fahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgese-
- henen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorge-
- schriebenen Form durchgeführt werden.
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- (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
- Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
- einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Ver-
- hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
- Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
- Jugendlicher vorgenommen werden.
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- Artikel 14
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- Eigentum, Erbrecht und Enteignung
-
- (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
- Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
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- (2) Eigentum verplichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem
- Wohle der Allgemeinheit dienen.
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- (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
- zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
- Gesetzes erfolgen. das Art und Ausmaβ der Entschädigung
- regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
- Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu be-
- stimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streit-
- falle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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- Artikel 15
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- Sozialisierung Grund und Boden, Naturschätze und Produkti-
- onsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch
- ein Gesetz, das Art und Ausmaβ der Entschädigung regelt,
- in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirt-
- schaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Arti-
- kel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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- Artikel 16
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- Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht
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- (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
- werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
- Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen
- nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
- staatenlos wird.
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- (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert wer-
- den. Politisch Verfolgte genieβen Asylrecht.
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- Artikel 17
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- Petitionsrecht
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- Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
- mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
- zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
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- Artikel 17a
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- Grundrechtsbeschränkung bei Wehr- und Ersatzdienstleisten-
- den
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- (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können be-
- stimmen, daβ für die Angehörigen der Streitkräfte und des
- Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatz-
- dienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
- und Bild frei zu äuβern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs.
- 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versamm-
- lungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
- 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden
- in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
- werden.
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- (2) Gesetze, die der Verteidigung einschlieβlich des
- Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,
- daβ die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
- werden.
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- Artikel 18
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- Verwirkung von Grundrechten
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- Wer die Freiheit der Meinungsäuβerung, insbesondere die
- Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1) die Lehrfreiheit
- (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel
- 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-,
- Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum
- (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum
- Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
- miβbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und
- ihr Ausmaβ werden durch das Bundesverfassungsgericht aus-
- gesprochen.
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- Artikel 19
-
- Einschränkung von Grundrechten
-
- (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
- Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
- kann, muβ das Gesetz allgemein und nicht nur für den Ein-
- zelfall gelten. Auβerdem muβ das Gesetz das Grundrecht un-
- ter Angabe des Artikels nennen.
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- (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesens-
- gehalt angetastet werden.
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- (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristi-
- sche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese an-
- wendbar sind.
-
- (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
- Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
- eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der or-
- dentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Absatz 2 Satz 2
- bleibt unberührt.
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- II. Der Bund und die Länder
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- Artikel 20
-
- Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht
-
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
- und sozialer Bundesstaat.
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- (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
- Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Or-
- gane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
- Rechtsprechung ausgeübt.
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- (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäβige Ordnung,
- die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Ge-
- setz und Recht gebunden.
-
- (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu be-
- seitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
- wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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-
- Artikel 21
-
- Parteien
-
- (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung
- des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ord-
- nung muβ demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müs-
- sen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie
- über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
-
- (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhal-
- ten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche de-
- mokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu besei-
- tigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
- gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Ver-
- fassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsge-
- richt.
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- (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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- Artikel 22
-
- Bundesflagge
-
- Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
-
-
- Artikel 23
-
- aufgehoben
-
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- Artikel 24
-
- Anschluβ an kollektives Sicherheitssystem
-
- (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischen-
- staatliche Einrichtungen übertragen.
-
- (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem Sy-
- stem gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er
- wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
- einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in
- Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
- sichern.
-
- (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird
- der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
- obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei-
- treten.
-
-
- Artikel 25
-
- Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts
-
- Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil
- des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
- Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bun-
- desgebietes.
-
-
- Artikel 26
-
- Verbot des Angriffskrieges
-
- (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vor-
- genommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
- zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
- vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
- Strafe zu stellen.
-
- (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Ge-
- nehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und
- in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundes-
- gesetz.
-
-
- Artikel 27
-
- Handelsflotte
-
- Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
- Handelsflotte.
-
-
- Artikel 28
-
- Bundesgarantie der Landesverfassungen
-
- (1) Die verfassungsmäβige Ordnung in den Ländern muβ den
- Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und so-
- zialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes ent-
- sprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muβ das
- Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittel-
- baren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
- ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Kör-
- perschaft die Gemeindeversammlung treten.
-
- (2) Den Gemeinden muβ das Recht gewährleistet sein, alle
- Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
- Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Ge-
- meindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufga-
- benbereiches nach Maβgabe der Gesetze das Recht der
- Selbstverwaltung.
-
- (3) Der Bund gewährleistet, daβ die verfassungsmäβige Ord-
- nung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der
- Absätze 1 und 2 entspricht.
-
-
- Artikel 29
-
- Neugliederung des Bundesgebietes
-
- (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu ge-
- währleisten, daβ die Länder nach Gröβe und Leistungsfähig-
- keit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen kön-
- nen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit,
- die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die
- wirtschaftliche Zweckmäβigkeit sowie die Erfordernisse der
- Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
-
- (2) Maβnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen
- durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksent-
- scheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
-
- (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus
- deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu um-
- grenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder).
- Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder
- wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder
- umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid
- für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes
- kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insge-
- samt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen
- Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geän-
- dert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zu-
- stimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
- betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
- Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebiets-
- teil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geän-
- dert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Än-
- derung zustimmt, es sei denn, daβ im Gesamtgebiet des be-
- troffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Ände-
- rung ablehnt.
-
- (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Sied-
- lungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Län-
- dern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat,
- von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtig-
- ten durch Volksbegehren gefordert, daβ für diesen Raum
- eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
- so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entwe-
- der zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäβ Absatz
- 2 geändert wird, oder daβ in den betroffenen Ländern eine
- Volksbefragung stattfindet.
-
- (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen,
- ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Lan-
- deszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann ver-
- schiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der
- Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorge-
- schlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist
- durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen,
- ob die Landeszugehörigkeit gemäβ Absatz 2 geändert wird.
- Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
- den Maβgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zu-
- stimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durch-
- führung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung
- des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestäti-
- gung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
-
- (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung
- ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie minde-
- stens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten um-
- faβt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
- Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
- geregelt; dieses kann auch vorsehen, daβ Volksbegehren in-
- nerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt
- werden können.
-
- (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
- können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder
- durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfol-
- gen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert
- werden soll, nicht mehr als 10000 Einwohner hat. Das Nä-
- here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-
- desrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
- bedarf. Es muβ die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
- Kreise vorsehen.
-
-
- Artikel 30
-
- Funktionen der Länder
-
- Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
- der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit die-
- ses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläβt.
-
-
- Artikel 31
-
- Vorrang des Bundesrechts
-
- Bundesrecht bricht Landesrecht.
-
-
- Artikel 32
-
- Auswärtige Beziehungen
-
- (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist
- Sache des Bundes.
-
- (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen
- Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzei-
- tig zu hören.
-
- (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind,
- können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswär-
- tigen Staaten Verträge abschlieβen.
-
-
- Artikel 33
-
- Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen
-
- (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats-
- bürgerlichen Rechte und Pflichten.
-
- (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
- fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
- Amte.
-
- (3) Der Genuβ bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
- die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, sowie die im öffent-
- lichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem
- religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehö-
- rigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder
- einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
-
- (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als
- ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen
- Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtli-
- chen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
-
- (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berück-
- sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-
- tums zu regeln.
-
-
- Artikel 34
-
- Haftung bei Amtspflichtverletzungen
-
- Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffent-
- lichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
- Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätz-
- lich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
- steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der
- Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz
- und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
- ausgeschlossen werden.
-
-
- Artikel 35
-
- Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe
-
- (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich
- gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
-
- (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öf-
- fentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen
- von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bun-
- desgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfor-
- dern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Auf-
- gabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten er-
- füllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder
- bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
- Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen an-
- derer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der
- Streitkräfte anfordern.
-
- (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
- das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregie-
- rung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
- den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte
- anderen Ländern zur Verfügung zu stellen sowie Einheiten
- des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unter-
- stützung der Polizeikräfte einsetzen. Maβnahmen der Bun-
- desregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des
- Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der
- Gefahr aufzuheben.
-
-
- Artikel 36
-
- Personal der Bundesbehörden
-
- (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen
- Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei
- den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen
- in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tä-
- tig sind.
-
- (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes
- in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Ver-
- hältnisse zu berücksichtigen.
-
-
- Artikel 37
-
- Bundeszwang
-
- (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem
- anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht er-
- füllt kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
- rates die notwendigen Maβnahmen treffen, um das Land im
- Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten an-
- zuhalten.
-
- (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesre-
- gierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
- allen Ländern und ihren Behörden.
-
-
-
- III. Der Bundestag
-
-
- Artikel 38
-
- Wahl
-
- (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
- allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
- Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an
- Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewis-
- sen unterworfen.
-
- (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
- vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
- mit dem die Volljährigkeit eintritt.
-
- (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 39
-
- Zusammentritt und Wahlperiode
-
- (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahl-
- periode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundesta-
- ges. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, späte-
- stens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode
- statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die
- Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
-
- (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreiβigsten Tage
- nach der Wahl zusammen.
-
- (3) Der Bundestag bestimmt den Schluβ und den Wiederbeginn
- seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn
- früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
- Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bun-
- deskanzler es verlangen.
-
-
- Artikel 40
-
- Präsident; Geschäftsordnung
-
- (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stell-
- vertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Ge-
- schäftsordnung.
-
- (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
- im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung
- darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
- Beschlagnahme stattfinden.
-
-
- Artikel 41
-
- Wahlprüfung
-
- (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er ent-
- scheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die
- Mitgliedschaft verloren hat.
-
- (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Be-
- schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
-
- (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 42
-
- Verhandlung, Abstimmung
-
- (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
- Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesre-
- gierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
- ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöf-
- fentlicher Sitzung entschieden.
-
- (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit
- der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grund-
- gesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
- vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
- zulassen.
-
- (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sit-
- zungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von
- jeder Verantwortlichkeit frei.
-
-
- Artikel 43
-
- Anwesenheit der Bundesregierung
-
- (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesen-
- heit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
-
- (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
- sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bun-
- destages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jeder-
- zeit gehört werden.
-
-
- Artikel 44
-
- Untersuchungsausschüsse
-
- (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Vier-
- tels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs-
- ausschuβ einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die
- erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
- ausgeschlossen werden.
-
- (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
- Strafprozeβ sinngemäβ Anwendung. Das Brief-, Post- und
- Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
-
- (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
- Amtshilfe verpflichtet.
-
- (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
- richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und
- Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach-
- verhalts sind die Gerichte frei.
-
-
- Artikel 45
-
- aufgehoben
-
-
- Artikel 45a
-
- Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung
-
- (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuβ für auswärtige
- Angelegenheiten und einen Ausschuβ für Verteidigung.
-
- (2) Der Ausschuβ für Verteidigung hat auch die Rechte ei-
- nes Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels
- seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit
- zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
-
- (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidi-
- gung keine Anwendung.
-
-
- Artikel 45b
-
- Wehrbeauftragter des Bundestages
-
- Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundes-
- tages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
- wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nä-
- here regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 45c
-
- Petitionsausschuβ
-
- (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuβ, dem
- die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag ge-
- richteten Bitten und Beschwerden obliegt.
-
- (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Be-
- schwerden regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 46
-
- Indemnität und Immunität der Abgeordneten
-
- (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Ab-
- stimmung oder wegen einer Äuβerung, die er im Bundestag
- oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich
- oder dienstlich verfolgt oder sonst auβerhalb des Bundes-
- tages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht
- für verleumderische Beleidigungen.
-
- (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Ab-
- geordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verant-
- wortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daβ er
- bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
- festgenommen wird.
-
- (3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
- anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abge-
- ordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen
- Abgeordneten gemäβ Artikel 18 erforderlich.
-
- (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäβ Artikel
- 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
- Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlan-
- gen des Bundestages auszusetzen.
-
-
- Artikel 47
-
- Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
-
- Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen
- in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in
- dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über
- diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit
- dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlag-
- nahme von Schriftstücken unzulässig.
-
-
- Artikel 48
-
- Ansprüche der Abgeordneten
-
- (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat An-
- spruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen
- Urlaub.
-
- (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeord-
- neten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder
- Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
-
- (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,
- ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das
- Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmit-
- tel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 49
-
- aufgehoben
-
-
-
- IV. Der Bundesrat
-
-
- Artikel 50
-
- Funktion
-
- Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung
- und Verwaltung des Bundes mit.
-
-
- Artikel 51
-
- Zusammensetzung
-
- (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
- der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können
- durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten wer-
- den.
-
- (2)Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
- als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr
- als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als
- sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
-
- (3) Jedes Land kann so viel Mitglieder entsenden, wie es
- Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-
- lich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertre-
- ter abgegeben werden.
-
-
- Artikel 52
-
- Präsident, Beschluβfassung, Geschäftsordnung
-
- (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
-
- (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
- einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Län-
- dern oder die Bundesregierung es verlangen.
-
- (3) Der Bundesrat faβt seine Beschlüsse mit mindestens der
- Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsord-
- nung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
- ausgeschlossen werden.
-
- (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglie-
- der oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
-
-
- Artikel 53
-
- Beteiligung der Bundesregierung
-
- Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
- Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundes-
- rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen je-
- derzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesre-
- gierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden
- zu halten.
-
-
-
- IVa. Gemeinsamer Ausschuβ
-
-
- Artikel 53a
-
- Gemeinsamer Ausschuβ
-
- (1) Der Gemeinsame Ausschuβ besteht zu zwei Dritteln aus
- Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mit-
- gliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bun-
- destage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
- bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören.
- Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des
- Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Wei-
- sungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
- und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung ge-
- regelt, die vom Bundestage zu beschlieβen ist und der Zu-
- stimmung des Bundesrates bedarf.
-
- (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuβ über
- ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.
- Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Ar-
- tikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
-
-
-
- V. Der Bundespräsident
-
-
- Artikel 54
-
- Wahl durch die Bundesversammlung
-
- (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bun-
- desversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
- das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
- Lebensjahr vollendet hat.
-
- (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. An-
- schlieβende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
-
- (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
- Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
- von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
- der Verhältniswahl gewählt werden.
-
- (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreiβig Tage
- vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzei-
- tiger Beendigung spätestens dreiβig Tage nach diesem Zeit-
- punkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundesta-
- ges einberufen.
-
- (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Ab-
- satzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundesta-
- ges.
-
- (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie-
- der der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in
- zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist ge-
- wählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen
- auf sich vereinigt.
-
- (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 55
-
- Berufsverbot
-
- (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch ei-
- ner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Lan-
- des angehören.
-
- (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt,
- kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei-
- tung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
- Unternehmens angehören.
-
-
- Artikel 56
-
- Amtseid
-
- Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
- versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundes-
- rates folgenden Eid:
-
- "Ich schwöre, daβ ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
- Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wen-
- den, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
- verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Ge-
- rechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
- helfe."
-
- Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet wer-
- den.
-
-
- Artikel 57
-
- Vertretung
-
- Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle sei-
- ner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes
- durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
-
-
- Artikel 58
-
- Gegenzeichnung der Regierung
-
- Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
- zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundes-
- kanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies
- gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundes-
- kanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäβ Artikel 63
- und das Ersuchen gemäβ Artikel 69 Absatz 3.
-
-
- Artikel 59
-
- Völkerrechtliche Vertretungsmacht
-
- (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
- Er schlieβt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärti-
- gen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
-
- (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bun-
- des regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzge-
- bung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung
- der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körper-
- schaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwal-
- tungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesver-
- waltung entsprechend.
-
-
- Artikel 59a
-
- aufgehoben
-
-
- Artikel 6O
-
- Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten - Begnadigungs-
- recht
-
- (1) Der Bundespräsident ernennt und entläβt die Bundes-
- richter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffi-
- ziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
-
- (2) Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungs-
- recht aus.
-
- (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertra-
- gen.
-
- (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
- Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
-
-
- Artikel 61
-
- Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht
-
- (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundesprä-
- sidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
- oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfas-
- sungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage
- muβ von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bun-
- destages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates
- gestellt werden. Der Beschluβ auf Erhebung der Anklage be-
- darf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
- Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundes-
- rates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der ankla-
- genden Körperschaft vertreten.
-
- (2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daβ der Bun-
- despräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundge-
- setzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
- kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einst-
- weilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage
- bestimmen, daβ er an der Ausübung seines Amtes verhindert
- ist.
-
-
-
- VI. Die Bundesregierung
-
-
- Artikel 62
-
- Zusammensetzung
-
- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus
- den Bundesministern.
-
-
- Artikel 63
-
- Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
-
- (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsi-
- denten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
-
- (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie-
- der des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist
- vom Bundespräsidenten zu ernennen.
-
- (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der
- Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit
- mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
- wählen.
-
- (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande,
- so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem
- gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der
- Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-
- destages auf sich, so muβ der Bundespräsident ihn binnen
- sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte
- diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen
- sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag
- aufzulösen.
-
-
- Artikel 64
-
- Ernennung der Bundesminister
-
- (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundes-
- kanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
-
- (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei
- der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vor-
- gesehenen Eid.
-
-
- Artikel 65
-
- Verteilung der Verantwortung
-
- Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
- trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtli-
- nien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich
- selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Mei-
- nungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern ent-
- scheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet
- ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung be-
- schlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Ge-
- schäftsordnung.
-
-
- Artikel 65a
-
- Befehlsgewalt über die Streitkräfte
-
- Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
- Kommandogewalt über die Streitkräfte.
-
-
- Artikel 66
-
- Berufsverbot
-
- Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein an-
- deres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-
- üben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bun-
- destages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
- Unternehmens angehören.
-
-
- Artikel 67
-
- Miβtrauensvotum
-
- (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Miβtrauen nur
- dadurch aussprechen, daβ er mit der Mehrheit seiner Mit-
- glieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten
- ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsi-
- dent muβ dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernen-
- nen.
-
- (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvier-
- zig Stunden liegen.
-
-
- Artikel 68
-
- Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung
-
- (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Ver-
- trauen auszusprechen nicht die Zustimmung der Mehrheit der
- Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident
- auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Ta-
- gen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung er-
- lischt; sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mit-
- glieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
-
- (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtund-
- vierzig Stunden liegen.
-
-
- Artikel 69
-
- Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit
-
- (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu sei-
- nem Stellvertreter.
-
- (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
- endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen
- Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
- anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
-
- (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanz-
- ler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsi-
- denten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis
- zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
-
-
-
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
-
-
- Artikel 70
-
- Gesetzgebung des Bundes und der Länder
-
- (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit
- dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse
- verleiht.
-
- (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
- Ländern bemiβt sich nach den Vorschriften dieses Grundge-
- setzes über die ausschlieβliche und die konkurrierende Ge-
- setzgebung.
-
-
- Artikel 71
-
- Ausschlieβliche Gesetzgebung des Bundes
-
- Im Bereiche der ausschlieβlichen Gesetzgebung des Bundes
- haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn
- und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich
- ermächtigt werden.
-
-
- Artikel 72
-
- Konkurrierende Gesetzgebung
-
- (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
- Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit
- der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch
- macht.
-
- (2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungs-
- recht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Rege-
- lung besteht, weil
-
- 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung
- einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden
- kann oder
-
- 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein
- Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder
- der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
-
- 3. die Wahrung der Rechts- oder
- Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der
- Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das
- Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
-
-
- Artikel 73
-
- Gegenstände der ausschlieβlichen Gesetzgebung
-
- Der Bund hat die ausschlieβliche Gesetzgebung über:
-
- 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
- Verteidigung einschlieβlich des Schutzes der
- Zivilbevölkerung;
-
- 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
-
- 3. die Freizügigkeit, das Paβwesen, die Ein- und
- Auswanderung und die Auslieferung;
-
- 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen. Maβe und
- Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
-
- 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes,
- die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
- Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande
- einschlieβlich des Zoll- und Grenzschutzes;
-
- 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
-
- 7. das Post- und Fernmeldewesen;
-
- 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des
- Bundes und der bundesunmittelbaren
- Körperschaften des öffentlichen Rechtes
- stehenden Personen;
-
- 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das
- Urheberrecht und das Verlagsrecht;
-
- 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
-
- a) in der Kriminalpolizei,
-
- b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
- Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
- des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)
- und
-
- c) zum Schutze gegen Bestrebungen im
- Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt
- oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- auswärtige Belange der Bundesrepublik
- Deutschland gefährden,
-
- sowie die Einrichtung eines
- Bundeskriminalpolizeiamtes und die
- internationale Verbrechensbekämpfung;
-
- 11. die Statistik für Bundeszwecke.
-
-
- Artikel 74
-
- Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
-
- Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf fol-
- gende Gebiete:
-
- 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den
- Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das
- gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
- das Notariat und die Rechtsberatung;
-
- 2. das Personenstandswesen;
-
- 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
-
- 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der
- Ausländer;
-
- 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
-
- 5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen
- Abwanderung in das Ausland;
-
- 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und
- Vertriebenen;
-
- 7. die öffentliche Fürsorge,
-
- 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
-
- 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
-
- 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
- Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die
- ehemaligen Kriegsgefangenen;
-
- 10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer
- des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
-
- 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,
- Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,
- Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
- Versicherungswesen);
-
- 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
- zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den
- Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
- den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden
- von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
- entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
- Stoffe;
-
- 12. das Arbeitsrecht einschlieβlich der
- Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
- Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
- einschlieβlich der Arbeitslosenversicherung;
-
- 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und
- die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
-
- 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den
- Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht
- kommt;
-
- 15. die Überführung von Grund und Boden, von
- Naturschätzen und Produktionsmitteln in
- Gemeineigentum oder in andere Formen der
- Gemeinwirtschaft;
-
- 16. die Verhütung des Miβbrauchs
- wirtschaftlicher Machtstellung;
-
- 17. die Förderung der land- und
- forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung
- der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
- forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-
- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
-
- 18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und
- das landwirtschaftliche Pachtwesen, das
- Wohnungswesen, das Siedlungs- und
- Heimstättenwesen;
-
- 19. die Maβnahmen gegen gemeingefährliche und
- übertragbare Krankheiten bei Menschen und
- Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen
- Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit
- Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und
- Giften;
-
- 19a. die wirtschaftliche Sicherung der
- Krankenhäuser und die Regelung der
- Krankenhauspflegesätze;
-
- 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
- Genuβmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln
- und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und
- Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
- Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
-
- 21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die
- Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
- Wetterdienst, die Seewasserstraβen und die dem
- allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
- straβen;
-
- 22. den Straβenverkehr. das Kraftfahrtwesen, den
- Bau und die Unterhaltung von Landstraβen für den
- Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung
- von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
- Straβen mit Fahrzeugen;
-
- 23. die Schienenbahnen, die nicht
- Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der
- Bergbahnen;
-
- 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung
- und die Lärmbekämpfung.
-
-
- Artikel 74a
-
- Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung
- im öffentlichen Dienst
-
- (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner
- auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öf-
- fentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen
- Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht
- nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschlieβliche Gesetzgebung zu-
- steht.
-
- (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung
- des Bundesrates.
-
- (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesge-
- setze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maβstäbe
- für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Ver-
- sorgung einschlieβlich der Bewertung der Ämter oder andere
- Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze
- nach Absatz 1.
-
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besol-
- dung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach
- Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
-
-
- Artikel 75
-
- Rahmenvorschriften
-
- Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Ar-
- tikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
-
- 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
- Dienste der Länder, Gemeinden und anderen
- Körperschaften des öffentlichen Rechtes
- stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
- anderes bestimmt;
-
- 1a. die allgemeinen Grundsätze des
- Hochschulwesens;
-
- 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der
- Presse und des Films;
-
- 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die
- Landschaftspflege;
-
- 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
- Wasserhaushalt;
-
- 5 . das Melde- und Ausweiswesen.
-
-
- Artikel 76
-
- Gesetzesvorlagen
-
- (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bun-
- desregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
- Bundesrat eingebracht.
-
- (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundes-
- rate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb
- von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
- Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zu-
- leitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eil-
- bedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage
- zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch
- nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme
- des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage
- nachzureichen.
-
- (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die
- Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie
- hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
-
-
- Artikel 77
-
- Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen, Einspruch des Bundes-
- rates
-
- (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.
- Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bun-
- destages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
-
- (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
- Gesetzesbeschlusses verlangen, daβ ein aus Mitgliedern des
- Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Bera-
- tung von Vorlagen gebildeter Ausschuβ einberufen wird. Die
- Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses re-
- gelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen
- wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in
- diesen Ausschuβ entsandten Mitglieder des Bundesrates sind
- nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zu-
- stimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der
- Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlan-
- gen. Schlägt der Ausschuβ eine Änderung des Gesetzesbe-
- schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluβ zu
- fassen.
-
- (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
- nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Ver-
- fahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundes-
- tage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
- einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Ab-
- satzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage
- erneut gefaβten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit
- dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz
- 2 vorgesehenen Ausschusses, daβ das Verfahren vor dem Aus-
- schusse abgeschlossen ist.
-
- (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
- Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluβ der
- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
- werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
- von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
- so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
- Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der
- Mitglieder des Bundestages.
-
-
- Artikel 78
-
- Zustandekommen der Bundesgesetze
-
- Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande,
- wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäβ Artikel 77
- Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77
- Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder
- wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
-
-
- Artikel 79
-
- Änderung des Grundgesetzes
-
- (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
- werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
- ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
- eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensre-
- gelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
- zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepu-
- blik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daβ
- die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluβ und dem
- Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Er-
- gänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf
- diese Klarstellung beschränkt.
-
- (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
- Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
- der Stimmen des Bundesrates.
-
- (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
- Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mit-
- wirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
- Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt wer-
- den, ist unzulässig.
-
-
- Artikel 80
-
- Erlaβ von Rechtsverordnungen
-
- (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesmi-
- nister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
- Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt Zweck
- und Ausmaβ der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
- werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzuge-
- ben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daβ eine Ermächtigung
- weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertra-
- gung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
-
- (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
- anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverord-
- nungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über
- Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtun-
- gen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewe-
- sens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie
- Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der
- Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Län-
- dern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
- ausgeführt werden.
-
-
- Artikel 80a
-
- Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall
-
- (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz
- über die Verteidigung einschlieβlich des Schutzes der Zi-
- vilbevölkerung bestimmt, daβ Rechtsvorschriften nur nach
- Maβgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist
- die Anwendung auβer im Verteidigungsfalle nur zulässig,
- wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles fest-
- gestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt
- hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die beson-
- dere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz
- 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drit-
- teln der abgegebenen Stimmen.
-
- (2) Maβnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz
- 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
-
- (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
- Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maβgabe
- eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen
- Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
- Bundesregierung gefaβt wird. Maβnahmen nach diesem Absatz
- sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit
- seiner Mitglieder verlangt.
-
-
- Artikel 81
-
- Gesetzgebungsnotstand
-
- (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht auf-
- gelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundes-
- regierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Geset-
- zesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der
- Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
- dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Ge-
- setzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanz-
- ler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
-
- (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
- des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in
- einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten
- Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, so-
- weit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn
- die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen
- nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
-
- (3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch
- jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage in-
- nerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Er-
- klärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäβ Absatz 1 und 2
- verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während
- der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Er-
- klärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
-
- (4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz
- 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise
- auβer Kraft oder auβer Anwendung gesetzt werden.
-
-
- Artikel 82
-
- Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze
-
- (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustan-
- degekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Ge-
- genzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte ver-
- kündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie
- erläβt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger ge-
- setzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
-
- (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag
- des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestim-
- mung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf
- des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege-
- ben worden ist.
-
-
-
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesver-
- waltung
-
-
- Artikel 83
-
- Grundsatz der Länderexekutive
-
- Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegen-
- heit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes be-
- stimmt oder zuläβt.
-
-
- Artikel 84
-
- Länderverwaltung und Bundesaufsicht
-
- (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angele-
- genheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden
- und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze
- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
-
- (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes-
- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
-
- (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daβ
- die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäβ
- ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Be-
- auftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit
- deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
- mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten
- Behörden.
-
- (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausfüh-
- rung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat,
- nicht beseitigt, so beschlieβt auf Antrag der Bundesregie-
- rung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht
- verletzt hat. Gegen den Beschluβ des Bundesrates kann das
- Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
-
- (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
- Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bun-
- desgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere
- Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auβer wenn
- die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an
- die obersten Landesbehörden zu richten.
-
-
- Artikel 85
-
- Bundesauftragsverwaltung durch die Länder
-
- (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des
- Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angele-
- genheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustim-
- mung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
-
- (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes-
- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
- kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Ange-
- stellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit
- ihrem Einvernehmen zu bestellen.
-
- (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zu-
- ständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, au-
- βer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an
- die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der
- Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzu-
- stellen.
-
- (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäβigkeit
- und Zweckmäβigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
- kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten ver-
- langen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
-
-
- Artikel 86
-
- Bundeseigene Verwaltung
-
- Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung
- oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstal-
- ten des öffentlichen Rechtes aus, so erläβt die Bundesre-
- gierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt,
- die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, so-
- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung
- der Behörden.
-
-
- Artikel 87
-
- Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung
-
- (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsun-
- terbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfi-
- nanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und
- nach Maβgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas-
- serstraβen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können
- Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizei-
- liche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpo-
- lizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Ver-
- fassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
- Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
- gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
- Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
-
- (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
- Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger ge-
- führt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet
- eines Landes hinaus erstreckt.
-
- (3) Auβerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde
- die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
- und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten
- des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet wer-
- den. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Ge-
- setzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringen-
- dem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zu-
- stimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
- des Bundestages errichtet werden.
-
-
- Artikel 87a
-
- Streitkräfte
-
- (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
- Ihre zahlenmäβige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisa-
- tion müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
-
- (2) Auβer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur
- eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrück-
- lich zuläβt.
-
- (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
- Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen
- und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit
- dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforder-
- lich ist. Auβerdem kann den Streitkräften im Verteidi-
- gungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Ob-
- jekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maβnahmen über-
- tragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zu-
- ständigen Behörden zusammen.
-
- (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
- die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
- oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Vor-
- aussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Po-
- lizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
- Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundes-
- grenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei
- der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter
- Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
- ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
- verlangen.
-
-
- Artikel 87b
-
- Bundeswehrverwaltung
-
- (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwal-
- tung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient
- den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Dec-
- kung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Be-
- schädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundes-
- wehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
- des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung
- des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
- Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter er-
- mächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des
- Personalwesens.
-
- (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
- einschlieβlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
- Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
- bestimmen, daβ sie ganz oder teilweise in bundeseigener
- Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den
- Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden
- solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes aus-
- geführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates be-
- stimmen, daβ die der Bundesregierung und den zuständigen
- obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zuste-
- henden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden
- übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daβ diese
- Behörden beim Erlaβ allgemeiner Verwaltungsvorschriften
- gemäβ Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedürfen.
-
-
- Artikel 87c
-
- Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
-
- Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen,
- können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ sie
- von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
-
-
- Artikel 87d
-
- Luftverkehrsverwaltung
-
- (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Ver-
- waltung geführt.
-
- (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
- bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den
- Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
-
-
- Artikel 88
-
- Bundesbank
-
- Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bun-
- desbank.
-
-
- Artikel 89
-
- Bundeswasserstraβen
-
- (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasser-
- straβen.
-
- (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraβen durch ei-
- gene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes
- hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt
- und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Ge-
- setz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes-
- wasserstraβen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen,
- diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.
- Berührt eine Wasserstraβe das Gebiet mehrerer Länder, so
- kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteilig-
- ten Länder es beantragen.
-
- (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Was-
- serstraβen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der
- Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wah-
- ren.
-
-
- Artikel 90
-
- Bundesstraβen
-
- (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobah-
- nen und Reichsstraβen.
-
- (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
- Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesauto-
- bahnen und sonstigen Bundesstraβen des Fernverkehrs im
- Auftrage des Bundes.
-
- (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen
- und sonstige Bundesstraβen des Fernverkehrs, soweit sie im
- Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung
- übernehmen.
-
-
- Artikel 91
-
- Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines
- Landes
-
- (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
- die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
- oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Län-
- der sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
- und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
-
- (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst
- zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann
- die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die
- Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen
- sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die An-
- ordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jeder-
- zeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt
- sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so
- kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämp-
- fung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen er-
- teilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
-
-
-
- VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
-
-
- Artikel 91a
-
- Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben
-
- (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfül-
- lung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für
- die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bun-
- des zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich
- ist (Gemeinschaftsaufgaben):
-
- 01. Ausbau und Neubau von Hochschulen
- einschlieβlich der Hochschulkliniken,
-
- 2. Verbesserung der regionalen
- Wirtschaftsstruktur,
-
- 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des
- Küstenschutzes.
-
- (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates wer-
- den die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz
- soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
-
- (3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und
- über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die
- Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der
- Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt
- wird.
-
- (4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
- 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des
- Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
- Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
- Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mit-
- tel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des
- Bundes und der Länder vorbehalten.
-
- (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über
- die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrich-
- ten.
-
-
- Artikel 91b
-
- Bildungsplanung und Forschung
-
- Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei
- der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtun-
- gen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von
- überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung
- der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
-
-
-
- IX. Die Rechtsprechung
-
-
- Artikel 92
-
- Gerichtsorganisation
-
- Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut;
- sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in
- diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch
- die Gerichte der Länder ausgeübt.
-
-
- Artikel 93
-
- Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit
-
- (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
-
- 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus
- Anlaβ von Streitigkeiten über den Umfang der
- Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
- oder anderer Beteiligter, die durch dieses
- Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines
- obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
- ausgestattet sind;
-
- 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln
- über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit
- von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
- Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von
- Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf
- Antrag der Bundesregierung, einer
- Landesregierung oder eines Drittels der
- Mitglieder des Bundestages;
-
- 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
- Pflichten des Bundes und der Länder,
- insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
- durch die Länder und bei der Ausübung der
- Bundesaufsicht;
-
- 4. in anderen öffentlich-rechtlichen
- Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den
- Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder
- innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer
- Rechtsweg gegeben ist;
-
- 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von
- jedermann mit der Behauptung erhoben werden
- können, durch die öffentliche Gewalt in einem
- seiner Grundrechte oder in einem seiner in
- Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104
- enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
-
- 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden
- und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des
- Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28
- durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur,
- soweit nicht Beschwerde beim Landesverfas-
- sungsgericht erhoben werden kann;
-
- 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze
- vorgesehenen Fällen.
-
- (2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm
- sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
-
-
- Artikel 94
-
- Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung
-
- (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrich-
- tern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundes-
- verfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage
- und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundes-
- tage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entspre-
- chenden Organen eines Landes angehören.
-
- (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Ver-
- fahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidun-
- gen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwer-
- den die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraus-
- setzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorse-
- hen.
-
-
- Artikel 95
-
- Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat
-
- (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-,
- der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit
- errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesge-
- richtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanz-
- hof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
-
- (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte ent-
- scheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bun-
- desminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuβ, der
- aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern
- der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern be-
- steht, die vom Bundestage gewählt werden.
-
- (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist
- ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte
- zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 96
-
- Bundesgerichte
-
- (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen
- Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
-
- (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte
- als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafge-
- richtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehö-
- rige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt
- oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nä-
- here regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum
- Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamt-
- lichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
-
- (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genann-
- ten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
-
- (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öf-
- fentlich- rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesge-
- richte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Be-
- schwerdeverfahren errichten.
-
- (5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26
- Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit
- Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daβ Gerichte der Län-
- der Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
-
-
- Artikel 97
-
- Unabhängigkeit der Richter
-
- (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unter-
- worfen.
-
- (2) Die hauptamtlich und planmäβig endgültig angestellten
- Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
- Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,
- welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
- entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben
- oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
- werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen,
- bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in
- den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der
- Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes
- Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch
- nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
-
-
- Artikel 98
-
- Rechtsstellung der Richter
-
- (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch beson-
- deres Bundesgesetz zu regeln.
-
- (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auβerhalb des Am-
- tes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die
- verfassungsmäβige Ordnung eines Landes verstöβt, so kann
- das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf
- Antrag des Bundestages anordnen, daβ der Richter in ein
- anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im
- Falle eines vorsätzlichen Verstoβes kann auf Entlassung
- erkannt werden.
-
- (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist
- durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann
- Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4
- nichts anderes bestimmt.
-
- (4) Die Länder können bestimmen, daβ über die Anstellung
- der Richter in den Ländern der Landesjustizminister ge-
- meinsam mit einem Richterwahlausschuβ entscheidet.
-
- (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 ent-
- sprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungs-
- recht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Rich-
- teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
-
-
- Artikel 99
-
- Verfassungsstreit innerhalb eines Landes
-
- Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die
- Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
- Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Ge-
- richtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in
- solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die
- Anwendung von Landesrecht handelt.
-
-
- Artikel 100
-
- Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
-
- (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
- bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so
- ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
- Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Ent-
- scheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
- Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung die-
- ses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesver-
- fassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich
- um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
- oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
- Bundesgesetze handelt.
-
- (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel
- des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob
- sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen er-
- zeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung
- des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
-
- (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Aus-
- legung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bun-
- desverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes ei-
- nes anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsge-
- richt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
- einzuholen.
-
-
- Artikel 101
-
- Verbot von Ausnahmegerichten
-
- (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
- gesetzlichen Richter entzogen werden.
-
- (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
- Gesetz errichtet werden.
-
-
- Artikel 102
-
- Abschaffung der Todesstrafe
-
- Die Todesstrafe ist abgeschafft.
-
-
- Artikel 103
-
- Grundrechte des Angeklagten
-
- (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Ge-
- hör.
-
- (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbar-
- keit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
- wurde.
-
- (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allge-
- meinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
-
-
- Artikel 104
-
- Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
-
- (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förm-
- lichen Gesetzes und nur unter Beachtung der dann vorge-
- schriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Perso-
- nen dürfen weder seelisch noch körperlich miβhandelt wer-
- den.
-
- (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheits-
- entziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder
- nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsent-
- ziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung
- herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkom-
- menheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach
- dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist
- gesetzlich zu regeln.
-
- (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung
- vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der
- Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der
- Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen-
- heit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unver-
- züglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftli-
- chen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuord-
- nen.
-
- (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anord-
- nung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unver-
- züglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Per-
- son seines Vertrauens zu benachrichtigen.
-
-
-
- X. Das Finanzwesen
-
-
- Artikel 104a
-
- Ausgabenverteilung; Finanzhilfen
-
- (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben,
- die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, so-
- weit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
-
- (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der
- Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
-
- (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den
- Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daβ die Geld-
- leistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
- Bestimmt das Gesetz, daβ der Bund die Hälfte der Ausgaben
- oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchge-
- führt. Bestimmt das Gesetz, daβ die Länder ein Viertel der
- Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des
- Bundesrates.
-
- (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
- bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
- (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung
- des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Aus-
- gleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
- oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erfor-
- derlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu
- fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der
- Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bun-
- deshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung gere-
- gelt.
-
- (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
- entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
- zueinander für eine ordnungsmäβige Verwaltung. Das Nähere
- bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
- rates bedarf.
-
-
- Artikel 105
-
- Gesetzgebungskompetenzen
-
- (1) Der Bund hat die ausschlieβliche Gesetzgebung über die
- Zölle und Finanzmonopole.
-
- (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die
- übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern
- ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des
- Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
-
- (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über
- die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
- soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
- gleichartig sind.
-
- (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Län-
- dern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum
- Teil zuflieβt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
-
-
- Artikel 106
-
- Verteilung der Steuern
-
- (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der
- folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
-
- 1. die Zölle,
-
- 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
- Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und
- Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den
- Gemeinden zustehe,
-
- 3. die Straβengüterverkehrsteuer,
-
- 4. die Kapitalverkehrsteuern, die
- Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
-
- 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur
- Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen
- Ausgleichsabgaben,
-
- 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und
- zur Körperschaftsteuer,
-
- 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen
- Gemeinschaften.
-
- (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern
- zu:
-
- 1. die Vermögensteuer,
-
- 2. die Erbschaftsteuer,
-
- 3. die Kraftfahrzeugsteuer,
-
- 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach
- Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und
- Ländern gemeinsam zustehen,
-
- 5. die Biersteuer,
-
- 6. die Abgabe von Spielbanken.
-
- (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körper-
- schaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den
- Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das
- Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Ge-
- meinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer
- und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je
- zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an
- der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zu-
- stimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
- Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
-
- 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der
- Bund und die Länder gleichmäβig Anspruch auf
- Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist
- der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
- einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
-
- 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der
- Länder sind so aufeinander abzustimmen, daβ ein
- billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung
- der Steuerpflichtigen vermieden und die
- Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
- Bundesgebiet gewahrt wird.
-
- (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
- sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
- den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder we-
- sentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bun-
- desgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen
- entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz,
- das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Fi-
- nanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie
- auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind
- die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen
- und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
-
- (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen
- der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden
- auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Ein-
- wohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundes-
- gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann
- bestimmen, daβ die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindean-
- teil festsetzen.
-
- (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das
- Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
- steht den Gemeinden oder nach Maβgabe der Landesgesetzge-
- bung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht
- einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der
- Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemein-
- den, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtli-
- chen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und
- Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Ge-
- werbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
- bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
- rates bedarf. Nach Maβgabe der Landesgesetzgebung können
- die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
- Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu-
- grunde gelegt werden.
-
- (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemein-
- schaftsteuern flieβt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
- insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
- Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzge-
- bung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den
- Gemeinden (Gemeindeverbänden) zuflieβt.
-
- (8) Veranlaβt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
- (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
- Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar
- Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) ver-
- ursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich,
- wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden
- (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-
- derbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter
- und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemein-
- den (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen er-
- wachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
-
- (9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
- Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Ge-
- meinden (Gemeindeverbände).
-
-
- Artikel 107
-
- Finanzausgleich
-
- (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil
- am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körper-
- schaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als
- die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet verein-
- nahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
- das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
- Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen
- über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerle-
- gung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann
- auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des
- örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länder-
- anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen
- Ländern nach Maβgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen
- Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderan-
- teils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vor-
- gesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und
- aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Ein-
- wohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
-
- (2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daβ die unter-
- schiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen
- wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf
- der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die
- Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der aus-
- gleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbind-
- lichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maβ-
- stäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem
- Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daβ der Bund
- aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen
- zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
- (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
-
-
- Artikel 108
-
- Finanzverwaltung
-
- (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
- Verbrauchsteuern einschlieβlich der Einfuhrumsatzsteuer
- und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
- werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau
- dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Lei-
- ter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesre-
- gierungen zu bestellen.
-
- (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
- verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
- Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zu-
- stimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der
- Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregie-
- rung zu bestellen.
-
- (3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz
- oder zum Teil dem Bund zuflieβen, so werden sie im Auf-
- trage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit
- der Maβgabe, daβ an die Stelle der Bundesregierung der
- Bundesminister der Finanzen tritt.
-
- (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
- bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammen-
- wirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für
- Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
- Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
- durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und so-
- weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-
- bessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden
- (Gemeindeverbänden) allein zuflieβenden Steuern kann die
- den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die
- Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
- (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
-
- (5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfah-
- ren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landes-
- finanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von
- den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren
- kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge-
- regelt werden.
-
- (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz ein-
- heitlich geregelt.
-
- (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvor-
- schriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundes-
- rates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder
- Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
-
-
- Artikel 109
-
- Haushaltstrennung in Bund und Ländern; Grundsätze der
- Haushaltswirtschaft
-
- (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft
- selbständig und voneinander unabhängig.
-
- (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft
- den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichge-
- wichts Rechnung zu tragen.
-
- (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
- bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende
- Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturge-
- rechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Fi-
- nanzplanung aufgestellt werden.
-
-
- (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
- Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustim-
- mung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
-
- 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der
- Aufnahme von Krediten durch Gebietskör-
- perschaften und Zweckverbände und
-
- 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
- unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen
- Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturaus-
- gleichsrücklagen), erlassen werden. Ermäch-
- tigungen zum Erlaβ von Rechtsverordnungen können
- nur der Bundesregierung erteilt werden. Die
- Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
- Bundesrates. Sie sind aufzuheben soweit der
- Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das
- Bundesgesetz.
-
-
- Artikel 110
-
- Haushaltsplan des Bundes
-
- (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den
- Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei
- Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ab-
- lieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist
- in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
-
- (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungs-
- jahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rech-
- nungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für
- Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daβ sie
- für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren ge-
- trennt, gelten.
-
- (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorla-
- gen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushalts-
- planes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bun-
- desrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist be-
- rechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorla-
- gen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu
- nehmen.
-
- (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufge-
- nommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben
- des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das
- Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann
- vorschreiben, daβ die Vorschriften erst mit der Verkündung
- des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach
- Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt auβer Kraft tre-
- ten.
-
-
- Artikel 111
-
- Ausgaben vor Genehmigung des Etats
-
- (1) Ist bis zum Schluβ eines Rechnungsjahres der Haus-
- haltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festge-
- stellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesre-
- gierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig
- sind,
-
- a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu
- erhalten und gesetzlich beschlossene Maβnahmen
- durchzuführen,
-
- b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
- des Bundes zu erfüllen,
-
- c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige
- Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese
- Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
- Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge
- bewilligt worden sind.
-
- (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnah-
- men aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die
- Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,
- darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der
- Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe ei-
- nes Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes
- im Wege des Kredits flüssig machen.
-
-
- Artikel 112
-
- Haushaltsüberschreitung
-
- Überplanmäβige und auβerplanmäβige Ausgaben bedürfen der
- Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur
- im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
- nisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz be-
- stimmt werden.
-
-
- Artikel 113
-
- Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung
-
- (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorge-
- schlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue
- Ausgaben in sich schlieβen oder für die Zukunft mit sich
- bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das
- gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich
- schlieβen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bun-
- desregierung kann verlangen, daβ der Bundestag die Be-
- schluβfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
- hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem
- Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
-
- (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen,
- nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlan-
- gen, daβ der Bundestag erneut Beschluβ faβt.
-
- (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann
- die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von
- sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das
- Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2
- eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustim-
- mung als erteilt.
-
-
- Artikel 114
-
- Rechnungslegung; Bundesrechnungshof
-
- (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und
- dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
- das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rech-
- nungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
- legen.
-
- (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
- Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die
- Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäβigkeit der Haushalts-
- und Wirtschaftsführung. Er hat auβer der Bundesregierung
- unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu
- berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundes-
- rechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
-
-
- Artikel 115
-
- Kreditbeschaffung
-
- (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von
- Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen,
- die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen kön-
- nen, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimm-
- baren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
- Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veran-
- schlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten;
- Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
- gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird
- durch Bundesgesetz geregelt.
-
- (2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesge-
- setz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
-
-
-
- Xa. Verteidigungsfall
-
-
- Artikel 115a
-
- Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls
-
- (1) Die Feststellung, daβ das Bundesgebiet mit Waffenge-
- walt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar
- droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zu-
- stimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf An-
- trag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von
- zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der
- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
-
- (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln
- und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundesta-
- ges unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht
- beschluβfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuβ diese
- Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-
- gegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglie-
- der.
-
- (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäβ Ar-
- tikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht
- rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer
- Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald
- die Umstände es zulassen.
-
- (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und
- sind die zuständigen Bundesorgane auβerstande, sofort die
- Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt
- diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt
- verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundesprä-
- sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände
- es zulassen.
-
- (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet
- und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so
- kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über
- das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des
- Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Ab-
- satzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemein-
- same Ausschuβ.
-
-
- Artikel 115b
-
- Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
-
- Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Be-
- fehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den
- Bundeskanzler über.
-
-
- Artikel 115c
-
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall
-
- (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
- konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten,
- die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
- Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
-
- (2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungs-
- falles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Vertei-
- digungsfall
-
- 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14
- Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig
- geregelt werden,
-
- 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel
- 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende
- Frist, höchstens jedoch eine solche von vier
- Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daβ ein
- Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
- geltenden Frist tätig werden konnte.
-
- (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmit-
- telbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den
- Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
- Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes
- und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa
- und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Län-
- der, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
- finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
-
- (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
- zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des
- Verteidigungsfalles angewandt werden.
-
-
- Artikel 115d
-
- Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im
- Verteidigungsfall
-
- (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungs-
- falle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1
- Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1
- die Regelung der Absätze 2 und 3.
-
- (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als
- dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbrin-
- gung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag
- und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemein-
- sam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundes-
- rates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des
- Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das
- Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage
- beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates be-
- darf.
-
- (3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3
- Satz 2 entsprechend.
-
-
- Artikel 115e
-
- Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses
-
- (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuβ im Verteidigungsfalle
- mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
- men, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,
- daβ dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un-
- überwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daβ dieser
- nicht beschluβfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuβ
- die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren
- Rechte einheitlich wahr.
-
- (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das
- Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise auβer
- Kraft oder auβer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaβ von
- Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Ge-
- meinsame Ausschuβ nicht befugt.
-
-
- Artikel 115f
-
- Auβerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Vertei-
- digungsfall
-
- (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit
- es die Verhältnisse erfordern,
-
- 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten
- Bundesgebiete einsetzen;
-
- 2. auβer der Bundesverwaltung auch den
- Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich
- erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen
- und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende
- Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
-
- (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuβ sind
- unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maβnahmen
- zu unterrichten.
-
-
- Artikel 115g
-
- Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im
- Verteidigungsfall
-
- Die verfassungsmäβige Stellung und die Erfüllung der ver-
- fassungsmäβigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
- und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein
- Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert
- werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfas-
- sungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig-
- keit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaβ eines
- solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur
- Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderli-
- chen Maβnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3
- faβt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der an-
- wesenden Richter.
-
-
- Artikel 115h
-
- Wahlperioden und Amtszeiten im Verteidigungsfall
-
- (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperi-
- oden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder
- enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfal-
- les. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
- Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines
- Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsi-
- denten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
- des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablau-
- fende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsge-
- richtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidi-
- gungsfalles.
-
- (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemein-
- samen Ausschuβ erforderlich, so wählt dieser einen neuen
- Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bun-
- despräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuβ einen Vor-
- schlag. Der Gemeinsame Ausschuβ kann dem Bundeskanzler das
- Miβtrauen nur dadurch aussprechen, daβ er mit der Mehrheit
- von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger
- wählt.
-
- (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflö-
- sung des Bundestages ausgeschlossen.
-
-
- Artikel 115i
-
- Auβerordentliche Befugnisse der Landesregierungen
-
- (1) Sind die zuständigen Bundesorgane auβerstande, die
- notwendigen Maβnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen,
- und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selb-
- ständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,
- so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
- ten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zustän-
- digkeitsbereich Maβnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs.
- 1 zu treffen.
-
- (2) Maβnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregie-
- rung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten
- Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Län-
- der, jederzeit aufgehoben werden.
-
-
- Artikel 115k
-
- Rang und Geltungsdauer auβerordentlicher Gesetze und Ver-
- ordnungen
-
- (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach
- den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen,
- die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes
- Recht auβer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
- Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g er-
- lassen worden ist.
-
- (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuβ beschlossen hat,
- und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze er-
- gangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendi-
- gung des Verteidigungsfalles auβer Kraft.
-
- (3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und
- 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis
- zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendi-
- gung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Been-
- digung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zu-
- stimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Rege-
- lung gemäβ den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
-
-
- Artikel 115l
-
- Aufhebung auβerordentlicher Maβnahmen; Beendigung des Ver-
- teidigungsfalls; Friedensschluβ
-
- (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bun-
- desrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der
- Bundesrat kann verlangen, daβ der Bundestag hierüber be-
- schlieβt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maβ-
- nahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregie-
- rung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat
- es beschlieβen.
-
- (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates je-
- derzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden
- Beschluβ den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der
- Bundesrat kann verlangen, daβ der Bundestag hierüber be-
- schlieβt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für been-
- det zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Fest-
- stellung nicht mehr gegeben sind.
-
- (3) Über den Friedensschluβ wird durch Bundesgesetz ent-
- schieden.
-
-
-
- XI. Übergangs- und Schluβbestimmungen
-
-
- Artikel 116
-
- Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung
-
- (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehalt-
- lich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
- Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Ver-
- triebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
- Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Rei-
- ches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefun-
- den hat.
-
- (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
- 30.Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
- aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzo-
- gen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wie-
- der einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, so-
- fern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutsch-
- land genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Wil-
- len zum Ausdruck gebracht haben.
-
-
- Artikel 117
-
- Übergangsregelung für Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 11
-
- (1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht
- bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des
- Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum
- 31. März 1953.
-
- (2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
- auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu
- ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
-
-
- Artikel 118
-
- Neugliederung der badischen und württembergischen Länder
-
- Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Ba-
- den und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann
- abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Ver-
- einbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Ver-
- einbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch
- Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen
- muβ.
-
-
- Artikel 119
-
- Flüchtlinge und Vertriebene
-
- In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, ins-
- besondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu
- einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
- Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft
- erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregie-
- rung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
- Weisungen sind auβer bei Gefahr im Verzuge an die obersten
- Landesbehörden zu richten.
-
-
- Artikel 120
-
- Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten
-
- (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten
- und die sonstigen inneren und äuβeren Kriegsfolgelasten
- nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
- Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesge-
- setze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Ver-
- hältnis zueinander die Aufwendungen nach Maβgabe dieser
- Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten,
- die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch ge-
- regelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern,
- Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträ-
- gern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen,
- erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf-
- wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht ver-
- pflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der
- Sozialversicherung mit Einschluβ der Arbeitslosenversiche-
- rung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz
- geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und
- Länder läβt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsan-
- sprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
-
- (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeit-
- punkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
-
-
- Artikel 120a
-
- Durchführung des Lastenausgleichs
-
- (1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
- dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- daβ sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils
- durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die
- Länder ausgeführt werden und daβ die der Bundesregierung
- und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des
- Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder
- teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das
- Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse
- nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen
- sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die
- obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu rich-
- ten.
-
- (2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
-
-
- Artikel 121
-
- Begriff der Mehrheit
-
- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesver-
- sammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit
- ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
-
-
- Artikel 122
-
- Bisherige Gesetzgebungskompetenzen
-
- (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Ge-
- setze ausschlieβlich von den in diesem Grundgesetz aner-
- kannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
-
- (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mit-
- wirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1
- endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
-
-
- Artikel 123
-
- Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge
-
- (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundesta-
- ges gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht wider-
- spricht.
-
- (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsver-
- träge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach
- diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist,
- bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gül-
- tig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und
- Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsver-
- träge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stel-
- len abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund
- der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
-
-
- Artikel 124
-
- Altes Recht aus dem Gebiet der ausschlieβlichen Gesetzge-
- bung
-
- Recht, das Gegenstände der ausschlieβlichen Gesetzgebung
- des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei-
- ches Bundesrecht.
-
-
- Artikel 125
-
- Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzge-
- bung
-
- Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
- des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei-
- ches Bundesrecht,
-
- 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer
- Besatzungszonen einheitlich gilt,
-
- 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das
- nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht
- abgeändert worden ist.
-
-
- Artikel 126
-
- Streit über das Fortgelten alten Rechts
-
- Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
- als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
-
-
- Artikel 127
-
- Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
-
- Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen
- der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinig-
- ten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder
- 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach
- Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
- Groβ-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern
- in Kraft setzen.
-
-
- Artikel 128
-
- Fortbestehen von Weisungsrechten
-
- Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Ar-
- tikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer an-
- derweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
-
-
- Artikel 129
-
- Fortgelten von Ermächtigungen
-
- (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht
- fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsver-
- ordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie
- zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie
- auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In
- Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einver-
- nehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröf-
- fentlichen.
-
- (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht
- fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird
- sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
-
- (3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2
- zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaβ von
- Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,
- sind diese Ermächtigungen erloschen.
-
- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-
- chend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr gel-
- tende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtun-
- gen verwiesen ist.
-
-
- Artikel 130
-
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
-
- (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Ver-
- waltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die
- nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Län-
- dern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwest-
- deutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post-
- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
- unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustim-
- mung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Ab-
- wicklung.
-
- (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen die-
- ser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bun-
- desminister.
-
- (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen
- zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstal-
- ten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der
- zuständigen obersten Bundesbehörde.
-
-
- Artikel 131
-
- Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes
-
- Die Rechtsverhältnisse von Personen einschlieβlich der
- Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öf-
- fentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder
- tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher
- nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend ver-
- wendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entspre-
- chendes gilt für Personen einschlieβlich der Flüchtlinge
- und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt
- waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
- Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung ehr er-
- halten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können
- vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
- Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
-
- Artikel 132
-
- Aufhebung von Beamtenrechten
-
- (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttre-
- tens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind,
- können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt
- des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in
- ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden,
- wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr
- Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren
- Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entspre-
- chende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis
- kündbar ist, können über die tarifmäβige Regelung hinaus-
- gehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist
- aufgehoben werden.
-
- (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
- des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über
- die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
- nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Natio-
- nalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in
- ihrer Person vorliegt.
-
- (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäβ Artikel 19
- Absatz 4 offen.
-
- (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregie-
- rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
-
-
- Artikel 133
-
- Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge
-
- Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung
- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
-
-
- Artikel 134
-
- Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen
-
- (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesver-
- mögen.
-
- (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
- überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach
- diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes
- sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen
- Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen,
- nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
- dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Län-
- dern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der
- Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
-
- (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
- (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
- wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
- (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
- Verwaltungsaufgaben benötigt.
-
- (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
- des Bundesrates bedarf.
-
-
- Artikel 135
-
- Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes
-
- (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten
- dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebie-
- tes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des
- Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es
- jetzt angehört.
-
- (2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
- mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des
- öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprüng-
- lichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
- bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur
- vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben
- dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des
- öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben er-
- füllen.
-
- (3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht ein-
- schlieβlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Ver-
- mögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über,
- in dessen Gebiet es belegen ist.
-
- (4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
- besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann
- durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
- chende Regelung getroffen werden.
-
- (5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinan-
- dersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch
- Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körper-
- schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt,
- durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bun-
- desrates bedarf.
-
- (6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuβen an Unter-
- nehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das
- Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes be-
- stimmen kann.
-
- (7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Kör-
- perschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den
- Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtig-
- ten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes
- oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes
- verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der
- Verfügung erfolgt.
-
-
- Artikel 135a
-
- Aufhebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des
- Reichs, des ehemaligen Landes Preuβen und anderer Körper-
- schaften
-
- Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
- vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt
- werden, daβ nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen
- sind
-
- 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie
- Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuβen
- und sonstiger nicht mehr bestehender
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
- Rechts,
-
- 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
- Rechts, welche mit dem Übergang von
- Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135
- im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten
- dieser Rechtsträger, die auf Maβnahmen der in
- Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen.
-
- 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden
- (Gemeindeverbände), die aus Maβnahmen entstanden
- sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1.
- August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der
- Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines
- kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
- obliegender oder vom Reich übertragener
- Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
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- Artikel 136
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- Erster Zusammentritt des Bundesrates
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- (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zu-
- sammentrittes des Bundestages zusammen.
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- (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden des-
- sen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates aus-
- geübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm
- nicht zu.
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- Artikel 137
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- Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern
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- (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffent-
- lichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf
- Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemein-
- den kann gesetzlich beschränkt werden.
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- (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bun-
- desversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bun-
- desrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu be-
- schlieβende Wahlgesetz.
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- (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäβ Artikel 41
- Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
- von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirt-
- schaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maβgabe seiner Ver-
- fahrensordnung entscheidet.
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- Artikel 138
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- Notariat
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- Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notari-
- ats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und
- Württemberg- Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Re-
- gierungen dieser Länder.
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- Artikel 139
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- Befreiungsgesetz
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- Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozia-
- lismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften wer-
- den von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht be-
- rührt.
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- Artikel 140
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- Weimarer Verfassung
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- Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141
- der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestand-
- teil dieses Grundgesetzes.
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- Artikel 136 bis 141 der Verfassung vom 11. August 1919:
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- Artikel 136
-
- Weimarer Verfassung
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- (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und
- Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit
- weder beeinträchtigt noch beschränkt.
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- (2) Der Genuβ bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte
- sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig
- von dem religiösen Bekenntnis.
-
- (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung
- zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht,
- nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu
- fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine
- gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfor-
- dert.
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- (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feier-
- lichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur
- Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
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- Artikel 137
-
- Weimarer Verfassung
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- (1) Es besteht keine Staatskirche.
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- (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaf-
- ten wird gewährleistet. Der Zusammenschluβ von Religions-
- gesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt kei-
- nen Beschränkungen.
-
- (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
- Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des
- für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
- Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
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- (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit
- nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen
- Rechtes.
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- (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des
- öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. An-
- deren Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag glei-
- che Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und
- die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
- Schlieβen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Re-
- ligionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist
- auch dieser Verband eine öffentlich- rechtliche Körper-
- schaft.
-
- (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des
- öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der
- bürgerlichen Steuerlisten nach Maβgabe der landesrechtli-
- chen Bestimmungen Steuern zu erheben.
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- (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
- gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege ei-
- ner Weltanschauung zur Aufgabe machen.
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- (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine wei-
- tere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzge-
- bung ob.
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- Artikel 138
-
- Weimarer Verfassung
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- (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
- beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
- werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grund-
- sätze hierfür stellt das Reich auf.
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- (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesell-
- schaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Un-
- terrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
- Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
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- Artikel 139
-
- Weimarer Verfassung
-
- Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage blei-
- ben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
- gesetzlich geschützt.
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- Art 141
-
- Weimarer Verfassung
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- Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im
- Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öf-
- fentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemein-
- schaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,
- wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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- Artikel 141
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- "Bremer Klausel"
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- Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem
- Lande, in dem am l. Januar 1949 eine andere landesrechtli-
- che Regelung bestand.
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- Artikel 142
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- Grundrechte in Landesverfassungen
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- Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestim-
- mungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als
- sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
- Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
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- Artikel 142a
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- aufgehoben
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- Artikel 143
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- Abweichungen von Bestimmungen des GG als Übergangsrecht
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- (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-
- nannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992
- von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit
- und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die
- völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch
- nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht ge-
- gen Artikel 19 Abs. 2 verstoβen und müssen mit den in Ar-
- tikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
-
- (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX,
- X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zuläs-
- sig.
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- (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Ei-
- nigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch
- insoweit Bestand, als sie vorsehen, daβ Eingriffe in das
- Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten
- Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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- Artikel 144
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- Ratifizierung des Grundgesetzes
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- (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volks-
- vertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in
- denen es zunächst gelten soll.
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- (2) gegenstandslos
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- Artikel 145
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- Verkündung des Grundgesetzes
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- (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sit-
- zung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groβ-Berlins die
- Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und ver-
- kündet es.
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- (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Ver-
- kündung in Kraft.
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- (3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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- Artikel 146
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- Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes
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- Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
- Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
- verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfas-
- sung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
- Entscheidung beschlossen worden ist.
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- lück-asciitxt-zr-gg.txt-910902
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- textende von Diskette 1 (von 1)
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